Urteil Verwirkung des Minderungsrechts
Schlagworte
Verwirkung des Minderungsrechts; konkrete Darlegung einer Verstärkung des Mangels (Lärmbelästigung durch Musizieren)
Leitsätze
1. Das Minderungsrecht entfällt analog § 539 BGB a. F., der auf bis zum 1. September 2001 abgeschlossene Tatbestände weiter anzuwenden ist, wenn der Mieter die Miete etwa sechs Monate trotz Kenntnis des Mangels vorbehaltlos zahlt.
2. Der Mieter, der die Beeinträchtigung des vertragsgemäßen Gebrauchs durch Klavierspiel eines Mitmieters geltend macht, muß insbesondere darlegen, daß das Klavierspielen den zulässigen Rahmen von zwei Stunden täglich - außerhalb der Ruhezeiten - übersteigt.
3. Auch nach einer Zusage der Mängelbeseitigung durch den Vermieter ist zur Erhaltung des Mietminderungsrechts bei Fortzahlung der vereinbarten (vollen) Miete ein ausdrücklicher Vorbehalt erforderlich.
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