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Urteil Vertriebenenzuwendung
Schlagworte
Vertriebenenzuwendung; Wohnsitzvermutung
Leitsatz
Wer sich über die Jahreswende 1949/50 hinaus ständig im "Westen" aufhielt, d. h. für länger als etwa sechs Monate, muß sich die - widerlegbare - Vermutung eines ständigen Wohnsitzes an diesem Ort mit der Folge des Ausschlusses von der Vertriebenenzuwendung nach § 2 Abs. 1 Satz 1 VertrZuwG entgegenhalten lassen.
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