Urteil Vermögenszuordnungsbescheid
Schlagworte
Vermögenszuordnungsbescheid; Einigung über Vermögenszuordnung; öffentlich-rechtlicher Vertrag; Negativattest; Verwaltungsaufgaben; Verwaltungsvermögen; Finanzvermögen
Leitsätze
1. Der Erlaß eines Vermögenszuordnungsbescheides kommt nur so lange in Betracht, wie alle Beteiligten an der gefundenen Einigung bzw. an ihren Erklärungen festhalten.
2. Bei der Einigung der Beteiligten im Sinne von § 2 Abs. 1 Satz 6 VZOG handelt es sich nicht um einen koordinationsrechtlichen öffentlich-rechtlichen Vertrag (anderer Auffassung VG Leipzig und VG Berlin).
3. Im Falle der Abgabe eines Negativattests greifen die Bestimmungen des öffentlich-rechtlichen Vertrages nicht, weil die Formvorschrift des § 57 VwVfG nicht eingehalten ist.
4. Der Begriff "überwiegend" im Sinne des Art. 21 Abs. 1 EV ist ebenso anzuwenden auf die Fallgruppe, daß der Vermögensgegenstand sowohl für unmittelbar bestimmte Verwaltungsaufgaben als auch für Zwecke der Kategorie Finanzvermögen genutzt wurde.
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