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Urteil Verjährung und Verwirkung für Ansprüche auf Nutzungsentschädigung
Schlagworte
Verjährung und Verwirkung für Ansprüche auf Nutzungsentschädigung; gescheitertes Mietverhältnis; Verwirkung von Betriebskosten
Leitsätze
1. Ein Anspruch auf Nutzungsentschädigung aus § 988 BGB anstelle eines gescheiterten Mietverhältnisses verjährt in vier Jahren. 2. Danach wird der Nutzer in der Regel nicht mehr mit der Belastung für Betriebskosten rechnen müssen (Verwirkung).
(Leitsätze der Redaktion)
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