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Urteil Unzulässige Erweiterung der Schönheitsreparaturverpflichtung (Außenfensteranstrich)


Schlagworte

Unzulässige Erweiterung der Schönheitsreparaturverpflichtung (Außenfensteranstrich); Rückbaupflicht für eigenwillige Dusche (Toilette im Duschbecken)

Leitsätze

1. Ist im Mietvertrag vereinbart, daß der Mieter auch den Außenfensteranstrich schuldet und mindestens alle fünf Jahre Renovierungsarbeiten vorzunehmen habe, ist die gesamte Schönheitsreparaturklausel unwirksam. 2. Ansprüche aus positiver Vertragsverletzung wegen schlecht ausgeführter Schönheitsreparaturen bleiben davon unberührt (dunkelblau gestrichener Fußboden; abblätternder Anstrich; Wandanstrich teils weiß, teils gelb).

3. Die Genehmigung einer Umbaumaßnahme des Mieters bedeutet grundsätzlich nicht den Verzicht auf Rückbauansprüche nach Beendigung des Mietverhältnisses.

4. Der Rückbauanspruch des Vermieters ist jeweils dann nicht nach Treu und Glauben ausgeschlossen, wenn es sich um eine ungewöhnliche Baumaßnahme handelt (hier: Dusche und Toilette nicht getrennt).

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