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Urteil Unwirksame Staffelmietvereinbarung nach verzögertem Einzug
Schlagworte
Unwirksame Staffelmietvereinbarung nach verzögertem Einzug
Leitsatz
Ist eine Staffelmietvereinbarung deshalb unwirksam, weil nach Verzögerung des Einzugs die erste Mietstaffel nur zehn Monate Gültigkeit haben sollte, kommt eine ergänzende Vertragsauslegung jedenfalls dann nicht in Betracht, wenn nach der Verzögerung des Einzugs der Vertrag teilweise geändert wurde, die Staffelmietvereinbarung jedoch unberührt blieb.
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