Urteil Unwirksame Schönheitsreparaturenklauseln
Schlagworte
Unwirksame Schönheitsreparaturenklauseln; Fristenklausel; Verzicht auf Schönheitsreparaturen bei Mietbeginn und Verpflichtung zur Renovierung nach Modernisierung
Leitsatz
Die an sich zulässige Überbürdung der Schönheitsreparaturen auf den Mieter ist dann unwirksam, wenn eine Vielzahl von unwirksamen Zusatzklauseln im Vertrag enthalten ist (Fristenplan unabhängig vom Anfangszustand der Wohnung, Schönheitsreparaturen auch nach Modernisierungsmaßnahmen des Vermieters, Verzicht des Mieters auf Schönheitsreparaturen zu Beginn des Mietverhältnisses, Verpflichtung zur Renovierung bei Beendigung des Mietverhältnisses in jedem Fall).
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