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Urteil Unternehmensresterestitution
Schlagworte
Unternehmensresterestitution; Rückzahlung der Geldleistung; Verfügungsberechtigte
Leitsatz
Die Bundesanstalt für vereinigungsbedingte Sonderaufgaben bleibt auch dann Verfügungsberechtigte im Sinne des § 6 Abs. 6 a Satz 1 Halbsatz 2 VermG, wenn sie die Anteile an dem Unternehmen ver-äußert hat, in dem das geschädige Unternehmen aufgegangen war.
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