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Urteil Streitwert, Feststellungsklage, Klage auf Feststellung der Ansoruchsberechtigung nach SachenRBerG
Schlagworte
Streitwert, Feststellungsklage, Klage auf Feststellung der Ansoruchsberechtigung nach SachenRBerG
Leitsatz
Der Streitwert für eine Feststellungsklage nach § 108 SachenRBerG bemißt sich nach dem vollen Bodenwert zuzüglich Restwert des Gebäudes. Bei der positiven Feststellungsklage ist ein Abschlag von 20 % vorzunehmen.
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