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Urteil Sicherungshypothek


Schlagworte

Sicherungshypothek; Teilrücknahme; Rücknahmebescheid; Festsetzungsbescheid; Ablösebetrag; Rücknahmefrist; begünstigender Verwaltungsakt

Leitsatz

Ist die Anordnung der Eintragung einer Sicherungshypothek nach § 18 VermG a. F. bei Erlaß eines Rückübertragungsbescheides versehentlich unterblieben, beinhaltet dies eine begünstigende Regelung, die nach § 48 Abs. 1, 3 ThürVwVfG zurückgenommen werden kann. Diese Rücknahme ist Voraussetzung für die Festsetzung eines Ablösebetrages nach § 18 VermG n. F. Da es eine Frist, innerhalb derer die Behörde die Rechtswidrigkeit erkennen muß, nicht gibt, kann ein entsprechender Rücknahme- und Festsetzungsbescheid auch nach sieben Jahren nach Erlaß des Rückübertragungsbescheides ergehen.

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