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Urteil Schlüsselrückgabe an den Hauswart reicht in der Regel nicht
Schlagworte
Schlüsselrückgabe an den Hauswart reicht in der Regel nicht
Leitsatz
Der Mieter erfüllt seine Rückgabepflicht durch Aushändigung der Schlüssel an den Hauswart nur dann, wenn dieser vom Vermieter ausdrücklich zur Entgegennahme der Schlüssel beauftragt ist (Abgrenzung zu KG MM 1980, Heft 8).
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