Urteil Rückübertragungsanspruch
Schlagworte
Rückübertragungsanspruch; Restitutionsanspruch; Schädigungstatbestand; unlautere Machenschaft; Ausreisefall; Ausreiseverkauf; Strafverfahren
Leitsatz (nicht amtlich)
Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu den Ausreisefällen ist das Motiv für den Ausreiseentschluß - sei er politischer, familiärer, gesundheitlicher, wirtschaftlicher oder sonstiger Art - rechtlich unerheblich. Der Annahme einer unlauteren Machenschaft und der Anwendung des Anscheinsbeweises steht daher auch nicht entgegen, wenn der Ausreisewunsch dazu dienen soll, die Voraussetzungen für die Einstellung eines bereits eingeleiteten Strafverfahrens zu schaffen.
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