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Urteil Rückübertragungsanspruch
Schlagworte
Rückübertragungsanspruch; Restitutionsanspruch; Schädigungstatbestand; unlautere Machenschaft; Steuerveranlagung; Einzelfallunrecht
Leitsatz
Eine Steuerveranlagung, die mit der DDR-Rechtsordnung und den sie tragenden ideologischen Grundvorstellungen in Einklang steht, stellt kein qualifiziertes Einzelfallunrecht und damit keine unlautere Machenschaft im Sinne von § 1 Abs. 3 VermG dar, auch wenn sie die Unwirtschaftlichkeit bestimmter Unternehmensformen bewußt herbeiführt.
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