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Urteil Renovierungskosten


Schlagworte

Renovierungskosten; Kostenvoranschlag; Darlegung; Schönheitsreparaturen

Leitsätze

1. Für den Anspruch auf anteilige Abgeltung der Schönheitsreparaturen kann die Vorlage eines Kostenvoranschlages für eine baugleiche Wohnung genügen, wenn darin die für die fiktiven Renovierungskosten maßgeblichen Parameter (Flächenmaße für die einzelnen Räume, Einheitspreise) so nachvollziehbar ausgewiesen sind, daß der Mieter die Baugleichheit überprüfen kann.

2. Hat der Mieter vor der Beendigung des Mietverhältnisses in der Wohnung Renovierungsarbeiten durchgeführt, obwohl Schönheitsreparaturen nach dem vereinbarten Fristenplan noch nicht fällig waren, ist der Vermieter vor der Geltendmachung der nach dem Vertrag geschuldeten anteiligen Abgeltung der Schönheitsreparaturen durch Zahlung eines Geldbetrages nicht gehalten, den Mieter durch Fristsetzung und Ablehnungsandrohung zur Durchführung ordnungsgemäßer Schönheitsreparaturen anzuhalten. Vielmehr obliegt dem Mieter die Beweislast dafür, daß er die Schönheitsreparaturen fachgerecht durchgeführt hat, so daß die Abgeltungsklausel nicht zur Anwendung gelangt. (Leitsätze des Einsenders RiOLG Andreas Rebell)

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