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Urteil Rechtswegzuständigkeit, Zivilrechtsweg, Ausgleichsforderung aus gütlicher Einigung zwischen Berechtigtem und Verfügungsberechtigtem
Schlagworte
Rechtswegzuständigkeit, Zivilrechtsweg, Ausgleichsforderung aus gütlicher Einigung zwischen Berechtigtem und Verfügungsberechtigtem
Leitsatz
Für die Geltendmachung von Zahlungsansprüchen aus einer - gem. § 31 Abs. 5 Satz 3 VermG vom LAROV durch bestandskräftigen Bescheid festgestellten, auf einer gütlichen Einigung zwischen Berechtigtem und Verfügungsberechtigtem beruhenden - Ausgleichsforderung ist der Zivilrechtsweg gegeben.
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