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Urteil Nutzungsentschädigung bei verspäteter Rückgabe
Schlagworte
Nutzungsentschädigung bei verspäteter Rückgabe; Quotenhaftungsklausel; Verjährung
Leitsätze
1. Der Vermieter kann Entschädigung bei verspäteter Rückgabe der Mietsache nur bis zur Rückgabe der Mietsache im Sinne des § 546 BGB geltend machen; für die Zeit danach besteht unter Umständen ein Schadensersatzanspruch wegen Pflichtverletzung. 2. Der Anspruch aufgrund einer Quotenhaftungsklausel verjährt ebenfalls nach § 548 Abs. 1 BGB in sechs Monaten nach Rückerhalt der Mietsache.
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