Urteil Nutzungsentgeltanspruch
Schlagworte
Nutzungsentgeltanspruch; Schadensersatzanspruch gegen Verfügungsberechtigten
Leitsätze
a) Der Verfügungsberechtigte hat Ansprüche auf Entgelte aus einem Nutzungsverhältnis, die ab 1. Juli 1994 entstanden und noch nicht erfüllt sind, an den Berechtigten abzutreten.
b) Sind ab 1. Juli 1994 entstandene Ansprüche auf Entgelt aus einem Nutzungsverhältnis infolge einer ordnungswidrigen Verwaltung durch den Verfügungsberechtigten erloschen oder aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht durchsetzbar, hat der Verfügungsberechtigte dem Berechtigten, wenn ihn hieran ein Verschulden trifft, Schadensersatz zu leisten.
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