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Urteil Novation
Schlagworte
Novation; Schuldersetzung; Erneuerung eines Altmietvertrags; Haustürgeschäft; Widerrufsrecht; Dauerschuldverhältnis; Verwirkung
Leitsätze
1. Das Haustürgeschäftewiderrufsgesetz findet Anwendung, wenn die Mietvertragsparteien einen Altmietvertrag durch einen neuen Mietvertrag ersetzen.
2. Der Mieter, der nach Novation des Altmietvertrags jahrelang Betriebskostenvorauszahlungen leistet, ist mit seinem Widerrufsrechts nach dem Haustürgeschäftewiderrufsgesetz ausgeschlossen.
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