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Urteil Mobilfunk-Sendeanlage
Schlagworte
Mobilfunk-Sendeanlage; Grenzwerte; Gesundheitsgefährdung; Immissionschutz
Leitsatz
1. Ein Mieter kann nur dann Unterlassung von Errichtung und Betrieb einer Mobilfunk-Sendeanlage verlangen, wenn trotz Einhaltung der Grenzwerte nach der 26. Bundesimmissionschutzverordnung eine ernsthafte Gesundheitsgefährdung droht.
2. Das ist nach dem gegenwärtigen Stand der Wissenschaft weder nachgewiesen noch überwiegend wahrscheinlich.
(Redaktion der Redaktion)
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