Urteil Minderungsquoten für einzelne Mietmängel
Schlagworte
Minderungsquoten für einzelne Mietmängel; Baustellenlärm; Fluglärm; defekte Fliesen; Grenzwertüberschreitung bei Wasser; Warmwasser erst nach Vorlauf; Lärm durch Lieferverkehr; Schadstoffe in der Raumluft
Leitsätze
1. Ständig in die Wohnung eindringender Sand von einer nahe gelegenen Baustelle berechtigt zu einer Mietminderung von 10 %.
2. Wenn Warmwasser erst nach dem Ablaufenlassen bzw. dem Vorlauf von 70 l Wasser 37 °C warm wird, ist eine Minderung von 5 % berechtigt.
3. Für sechs defekte Fliesen im Bad ist eine Minderung von 2 % gerechtfertigt.
4. Bereits bei Beginn des Mietverhältnisses vorhandener Fluglärm berechtigt den Mieter nicht zur Minderung.
5. Die bloße Überschreitung von Grenzwerten nach der Trinkwasserverordnung berechtigt nicht zur Minderung, wenn eine gesundheitliche Gefährdung nicht zu befürchten ist.
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