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Urteil Minderung bei Nettomiete nicht auf Betriebskosten
Schlagworte
Minderung bei Nettomiete nicht auf Betriebskosten; Beschwer bei Klage auf Mangelbeseitigung
Leitsätze
1. Für die Berechnung der Minderung kommt es auf die vereinbarte Mietzinsstruktur an.
Gilt eine Nettomiete, bildet allein diese die Basis für die Berechnung einer Minderung; Nebenkostenvorschüsse nehmen an der Minderung nicht teil.
2. Die Beschwer gemäß § 511 a ZPO berechnet sich für eine Klage des Mieters auf Mangelbeseitigung nach dem 42fachen Monatsbetrag der in Betracht kommenden Minderung.
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