Urteil Mietausfall als Schadensersatz nur bei Möglichkeit der Weitervermietung
Schlagworte
Mietausfall als Schadensersatz nur bei Möglichkeit der Weitervermietung; Herausgabe und Räumung; Entfernung von Möbeln und Einrichtungsgegenständen; nicht durchgeführte Schönheitsreparaturen; Beweiserleichterung
Leitsätze
1. Hat der Mieter nach Beendigung des Mietverhältnisses seine Räumungspflicht im wesentlichen erfüllt und nur einzelne Gegenstände und Einrichtungen nicht entfernt, kann der Vermieter keine Nutzungsentschädigung nach § 557 BGB verlangen.
2. Die Geltendmachung eines Mietausfallschadens wegen nicht durchgeführter Schönheitsreparaturen für die Zeit nach der Räumung setzt voraus, daß konkrete Vermietungsbemühungen dargelegt werden, die nur wegen des Vertragsverstoßes des Mieters erfolglos blieben.
3. Auf die Beweiserleichterung des § 252 BGB kann sich derzeit ein Vermieter in Berlin nicht berufen, da nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge (Marktlage) eine kurzfristige Weitervermietung nicht vermutet werden kann.
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