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Urteil kommunales Finanzvermögen
Schlagworte
kommunales Finanzvermögen; Vereinshaus; Gaststättennutzung
Leitsätze
1. Die von einer Gemeinde ermöglichte Nutzung eines Anwesens als Vereinshaus eines Kleingartenvereins dient dem Zweck, der eine Zuordnung als kommunales Finanzvermögen rechtfertigt.
2. Diente das Vereinshaus zugleich als öffentlich zugängliche Gaststätte, so hängt die Zuordnung davon ab, welcher Nutzungsanteil überwog. Bei einer gemischt genutzten Gaststätte kommt es insoweit vor allem darauf an, ob die Gäste, Konsumenten oder Käufer in ihrer Mehrzahl einen Vereinsbezug aufwiesen oder nicht.
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