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Urteil Kleingärtnerische Nutzung


Schlagworte

Kleingärtnerische Nutzung; Gartenbauerzeugnisse; Erholungsfläche; Dauerkleingarten; VKSK-Kreisverband; Parzellenpächter; Hauptnutzungsvertrag; Pachtflächen

Leitsätze

1. Kleingärtnerische Nutzung i. S. d. § 1 Abs. 1 Nr. 1 BKleingG setzt eine mehr als 50 %ige Nutzung der Pachtfläche zur Gewinnung von Gartenbauerzeugnissen für den Eigenbedarf voraus.

2. Die der Erholung dienende Fläche darf die gärtnerisch genutzte nicht übersteigen.

3. Zur Rechtsnachfolge von VKSK-Kreisverbänden und rechtzeitigen Umwandlung nach dem Vereinigungsgesetz vom 22. Juni 1990.

4. Soweit das BKleinG bei Pachtflächen gilt und Eigentümer die Gemeinde ist, gelten die Flächen bauplanungsrechtlich als Dauerkleingärten (sogenannter fiktiver Dauerkleingarten).

5. Dauerkleingärten dürfen vom Eigentümer nicht an einzelne Parzellenpächter veräußert werden, weil die vertragliche Nebenpflicht aus dem Hauptnutzungsvertrag den bauplanungsrechtswidrigen Verkauf verbietet.

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