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Urteil Keine Fristsetzung mit Ablehnungsandrohung vor Vertragsende
Schlagworte
Keine Fristsetzung mit Ablehnungsandrohung vor Vertragsende; Schönheitsreparaturen; Verzug; Schadensersatz
Leitsatz
Nach Kündigung des Mietverhältnisses kann der Mieter bis zum formellen Vertragsende Schönheitsreparaturen ausführen; eine Fristsetzung gem. § 326 BGB, bei der das Fristende mit dem Mietvertragsende übereinstimmt, ist unwirksam.
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