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Urteil Kein Zurückbehaltungsrecht bei unterlassener Mängelanzeige
Schlagworte
Kein Zurückbehaltungsrecht bei unterlassener Mängelanzeige
Leitsatz
Der Bestand eines zur Minderung berechtigenden Mangels führt dazu, daß der Mieter neben der Minderung einen dreifachen Minderungsbetrag zurückbehalten kann; das gilt allerdings dann nicht, wenn der Mieter den Mangel nicht angezeigt hat.
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