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Urteil Kein Schadensersatzanspruch gegen Antennenbetreiber, wenn Grenzwerte eingehalten sind
Schlagworte
Kein Schadensersatzanspruch gegen Antennenbetreiber, wenn Grenzwerte eingehalten sind
Leitsätze
1. Die Grundsätze des Anscheinsbeweises sind nicht zu Gunsten desjenigen anzuwenden, der sich auf Gesundheitsschäden durch den Betrieb einer Mobilfunksendeanlage beruft, wenn die Grenzwerte der 26. BImSchV eingehalten sind.
2. Selbst bei nachgewiesener Kausalität würde es an einem Verschulden des Betreibers fehlen.
3. Sind die Grenzwerte eingehalten, entfällt auch ein Ausgleichsanspruch nach § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB, da das Merkmal der "Wesentlichkeit" fehlt.
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