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Urteil Kein Anspruch des Mieters auf behördliches Einschreiten gegen Mobilfunkanlage
Schlagworte
Kein Anspruch des Mieters auf behördliches Einschreiten gegen Mobilfunkanlage
Leitsätze
1. Bei Einhaltung der Grenzwerte nach der 26. BImSchV erscheint der Eintritt gesundheitlicher Nachteile nach derzeitigem Erkenntnisstand derart unwahrscheinlich, daß ein etwa noch verbleibendes Restrisiko vernachlässigt werden darf.
2. Die geplante Novellierung dieser Grenzwerte soll nicht neuere wissenschaftliche Erkenntnisse umsetzen, sondern die unterschiedlichen Grenzwerte in der EU harmonisieren.
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