Urteil Grundstückskaufvertrag
Schlagworte
Grundstückskaufvertrag; Sittenwidrigkeit; Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung; Amtswiderspruch
Leitsätze
1. Auf der Grundlage des VerkaufsG vom 7. März 1990 abgeschlossene Grundstückskaufverträge können wegen eines groben Mißverhältnisses von Preis und Leistung sittenwidrig und damit nichtig sein, wenn sie zwar den - vormals geltenden - Preisbindungsvorschriften entsprechen, aber erst nach deren Wegfall (1. Juli 1990) geschlossen wurden.
2. Die für den hier maßgeblichen Zeitpunkt (23. Juli 1990) anzuwendende Regelung des § 68 Abs. 1 Nr. 2 ZGB (Nichtigkeit eines Vertrages wegen Unvereinbarkeit "mit den Grundsätzen der sozialistischen Moral") ist entsprechend den Grundsätzen, die zum Begriff der guten Sitten in § 138 und § 826 BGB entwickelt worden sind, auszulegen.
3. War für das Grundbuchamt der Verstoß gegen die guten Sitten deutlich erkennbar, und hat es dennoch die Eintragung in Vollzug des Vertrages vorgenommen, ist ein Amtswiderspruch gem. § 53 GBO gegen die Richtigkeit der Eigentümereintragung zugunsten desjenigen einzutragen, der nach den maßgeblichen Vorschriften Eigentümer des ehemals volkseigenen Grundstücks ist.
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