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Urteil Gebrauchsüberlassung an Dritte
Schlagworte
Gebrauchsüberlassung an Dritte; außerordentliches Kündigungsrecht bei generell verweigerter Untermieterlaubnis
Leitsatz
Der Wohnraummieter hat keinen Anspruch auf eine generelle, nicht personenbezogene Untermieterlaubnis. Verweigert jedoch der Vermieter ganz generell die Untermieterlaubnis unabhängig davon, daß der Mieter keinen konkreten Untermieter genannt hat, kann der Mieter das Recht zur außerordentlichen Kündigung nach § 540 BGB in Anspruch nehmen.
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