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Urteil Fristlose Kündigung aus wichtigem Grund auch gegenüber schuldunfähiger Mieterin
Schlagworte
Fristlose Kündigung aus wichtigem Grund auch gegenüber schuldunfähiger Mieterin; Hausfriedensstörung; Suizidgefahr
Leitsätze
1. Stört eine schuldunfähige Mieterin den Hausfrieden fortgesetzt erheblich, kann das Mietverhältnis fristlos wegen Unzumutbarkeit der Vertragsfortsetzung gekündigt werden (Bestätigung von AG Wedding GE 2001, 143).
2. Eine Selbstmorddrohung in der mündlichen Verhandlung hindert die Verurteilung zur Räumung nicht.
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