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Urteil Feststellungsklage
Schlagworte
Feststellungsklage; Klagebefugnis; Gebäudeeigentum
Leitsatz
Hat die Behörde gemäß Art. 233 § 2 b Abs. 2 Satz 1 EGBGB entschieden, daß Gebäudeeigentum entstanden ist und wem es zusteht, so fehlt es dem betroffenen Grundstückseigentümer, der nur die Feststellung angefochten hat, wem das Gebäudeeigentum zusteht, an der Klagebefugnis.
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