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Urteil Errichtung von Mobilfunksendern in der Anbauverbotszone entlang der Autobahn
Schlagworte
Errichtung von Mobilfunksendern in der Anbauverbotszone entlang der Autobahn
Leitsätze
1. Aus Gründen des Wohls der Allgemeinheit kann es geboten sein, eine Ausnahmegenehmigung zur Errichtung einer Mobilfunksendeanlage zu erteilen, die einen Mindestabstand von 40 m zur Autobahn unterschreitet.
2. Aus Gründen des Wohls der Allgemeinheit ist eine Versorgungslücke zu vermeiden, da nicht nur Polizei und Notdienste erreichbar sein müssen; auch die zukünftige mobilfunkgestützte Verkehrslenkung ist zu berücksichtigen.
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