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Urteil Entschädigung für Mietereinbauten
Schlagworte
Entschädigung für Mietereinbauten; öffentlich geförderte Mietermodernisierung
Leitsatz
Bei der Berechnung der Entschädigung für Mietermodernisierungen sind die öffentlichen Zuschüsse der IBB dann nicht abzuziehen und dem Mieter steht der volle Entschädigungsanspruch nach den aufgewendeten Mitteln dann zu, wenn der Vermieter i. S. v. § 5 AGBG als Verwender der formularmäßigen Vereinbarung anzusehen ist. (Möglicherweise beabsichtigte Aufgabe der bisherigen Rechtsprechung, zuletzt GE 2001, 210, 211.)
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