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Urteil Divergenzrüge


Schlagworte

Divergenzrüge; Verfahrensmangelrüge; fiktive Klagerücknahme; Wegfall des Rechtsschutzinteresses; erfolglose Aufforderung zur Klagebegründung

Leitsätze

1. Wird mit einer Divergenzrüge (§ 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) die fehlerhafte Anwendung einer prozessualen Vorschrift gerügt, liegt darin zugleich die Rüge eines Verfahrensmangels (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO).

2. Die fiktive Klagerücknahme gemäß § 92 Abs. 2 Satz 1 VwGO setzt voraus, daß im Zeitpunkt der Betreibensaufforderung sachlich begründete Anhaltspunkte für einen Wegfall des Rechtsschutzinteresses bestehen (wie Beschluß vom 5. Juli 2000 - BVerwG 8 B 119.00 - NVwZ 2000, 1297 = ZOV 2000, 352).

3. Bei vermögensrechtlichen Streitigkeiten reicht allein der Umstand, daß eine pauschale gerichtliche Aufforderung zur Klagebegründung erfolglos geblieben ist, regelmäßig nicht aus, den Wegfall des Rechtsschutzinteresses zu vermuten (Weiterführung der Rechtsprechung in dem Beschluß vom 5. Juli 2000 - BVerwG 8 B 119.00 - a. a. O.).

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