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Urteil Darlehnsrückzahlung


Schlagworte

Darlehnsrückzahlung; Enteignung; Hypothekenschuldner

Leitsätze

1. Ein einer westdeutschen Bank zustehender Anspruch auf Darlehnsrückzahlung wird durch eine in Ost-Berlin erfolgte Enteignung nicht berührt, auch wenn sie hypothekarisch dort gesichert war.

2. Diese Forderung ist nie in den Staatshaushalt der DDR gelangt, auch wenn sie dort geführt wurde.

3. Zur Passivlegitimation der schon unter dem Nationalsozialismus früher enteigneten Hypothekenschuldner.

4. Die Darlegungslast für anläßlich der Enteignung getroffene Vereinbarungen obliegt der Kl., soweit sie Rechte daraus herleitet.

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