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Urteil Bodenreformgrundstück, Bodenreformland, Auflassungsklage, Anerkenntnis, Kostenentscheidung, Veranlassung zur Klageerhebung
Schlagworte
Bodenreformgrundstück, Bodenreformland, Auflassungsklage, Anerkenntnis, Kostenentscheidung, Veranlassung zur Klageerhebung
Leitsätze
1. Keine Veranlassung zur Klageerhebung für Auflassungsklage nach Art. 233 § 11 EGBGB bei Klageerhebung vor Ablauf einer angemessenen Prüfungsfrist für den Bekl. Diese beträgt in der Regel nicht weniger als zwei Wochen ab erstmaliger vorgerichtlicher Geltendmachung des Auflassungsanspruchs.
2. Ein Anerkenntnis innerhalb der Frist des § 276 Abs. 1 Satz 1 ZPO erfolgt "sofort" i. S. vom § 93 ZPO.
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