Urteil Bodenreformenteignung
Schlagworte
Bodenreformenteignung; besatzungsrechtliche Grundlage; Enteignungsverbot
Leitsätze
1. Bodenreformenteignungen sind in aller Regel besatzungshoheitlicher Natur. Sie beruhten zwar auf Maßnahmen deutscher Stellen, erfolgten aber grundsätzlich im Einverständnis mit der sowjetischen Besatzungsmacht (BVerfGE 84, 90 ff. [114]).
2. Ein generelles Verbot der SMAD, städtische Grundstücke im Wege der Bodenreform zu enteignen, bestand nicht.
3. Für die Annahme eines Enteignungsverbotes ist maßgeblich der von der SMAD geäußerte Wille. Es kommt nicht auf die von den damaligen deutschen Behörden insoweit vertretenen Rechtsauffassungen an.
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