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Urteil Bodenordnungsverfahren


Schlagworte

Bodenordnungsverfahren; Baulichkeiteneigentum; Antragsbefugnis für Nebengebäude; Nebengebäude

Leitsatz

"Baulichkeiteneigentum" nach § 296 ZGB begründet keine Antragsbefugnis zur Einleitung des Bodenordnungsverfahrens nach § 64 LwAnpG (im Anschluß an BGH, RdL 1994, 26 f.). Die Antragsbefugnis kann für Nebengebäude auch nicht aus einer entsprechenden Anwendung von § 5 Abs. 2 S. 2 SachenRBerG hergeleitet werden.

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