Urteil Betriebskostenabrechnungen mit Sollvorschüssen im sozialen Wohnungsbau
Schlagworte
Betriebskostenabrechnungen mit Sollvorschüssen im sozialen Wohnungsbau
Leitsätze
1. Will der Mieter die Ansätze in einer Betriebskostenabrechnung bestreiten, so muß er nach Einsichtnahme in die Rechnungsunterlagen im einzelnen angeben, was er moniert oder anhand konkreter Tatsachen Einwände gegen einzelne Kostenansätze plausibel machen. Der pauschale Hinweis darauf, daß die Betriebskosten im allgemeinen niedriger seien, reicht nicht aus.
2. Sperrmüllkosten sind als Müllabfuhrkosten nur dann umlagefähig, wenn es nicht möglich ist, den Verursacher in Anspruch zu nehmen. Der Vermieter muß in der Betriebskostenabrechnung darlegen, welche Anstrengungen er unternommen hat, um die Entstehung von Sperrmüll zu verhindern.
3. Der Vermieter, der die Miete nebst Vorschüssen einklagt und gleichzeitig die auf Sollvorschüsse gestützte Betriebskostenabrechnung für das entsprechende Wirtschaftsjahr in den Rechtsstreit einführt, macht konkludent die Erhöhung des Saldos um die Differenz zwischen Sollbeträgen und Istzahlungen geltend. An einer derartigen Richtigstellung ist der Vermieter auch nach Ablauf der Ausschlußfrist des § 20 Abs. 3 S. 4 NMV nicht gehindert. (Leitsätze des Einsenders)
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