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Urteil Beteiligteneinigung
Schlagworte
Beteiligteneinigung; Verzicht
Leitsatz
Die Beteiligten der Einigung können Ansprüche (hier: Ansprüche gemäß § 6 Abs. 5 c VermG) ungeregelt lassen und verzichten. Der Verzicht muß nicht ausdrücklich erfolgen. Er kann sich auch aus dem erkennbaren Ziel der Vereinbarung, den Anspruch endgültig zu erledigen, ergeben.
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