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Urteil Außerordentliche Kündigung des Hausverwaltervertrages


Schlagworte

Außerordentliche Kündigung des Hausverwaltervertrages

Leitsätze

1. Der Hausverwalter schuldet Dienste höherer Art im Sinne des § 627 BGB, so daß eine außerordentliche Kündigung auch ohne wichtigen Grund jederzeit möglich ist.

2. Das kann auch dann gelten, wenn der Dienstverpflichtete keine natürliche, sondern eine juristische Person ist.

3. Eine Vereinbarung fester Bezüge, bei der die außerordentliche Kündigung nicht möglich wäre, liegt nicht vor, wenn das Hausverwalterhonorar nach einem Prozentsatz der jeweiligen Nettokaltmiete verrechnet wird.

4. Ein vertraglicher Ausschluß des außerordentlichen Kündigungsrechts muß eindeutig formuliert sein. Die Vereinbarung einer bestimmten Vertragsdauer reicht nicht.

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