Urteil Außerordentliche Kündigung des Hausverwaltervertrages
Schlagworte
Außerordentliche Kündigung des Hausverwaltervertrages
Leitsätze
1. Der Hausverwalter schuldet Dienste höherer Art im Sinne des § 627 BGB, so daß eine außerordentliche Kündigung auch ohne wichtigen Grund jederzeit möglich ist.
2. Das kann auch dann gelten, wenn der Dienstverpflichtete keine natürliche, sondern eine juristische Person ist.
3. Eine Vereinbarung fester Bezüge, bei der die außerordentliche Kündigung nicht möglich wäre, liegt nicht vor, wenn das Hausverwalterhonorar nach einem Prozentsatz der jeweiligen Nettokaltmiete verrechnet wird.
4. Ein vertraglicher Ausschluß des außerordentlichen Kündigungsrechts muß eindeutig formuliert sein. Die Vereinbarung einer bestimmten Vertragsdauer reicht nicht.
Hier endet der kostenfreie Auszug dieses Dokuments.
Sie möchten die vollständigen Urteile (zum großen Teil mit Kommentar und weiterführenden Hinweisen) lesen und jederzeit alle Recherchefunktionen der DoReMi nutzen können?