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Urteil Außerordentliche fristlose Kündigung bei Angriff auf Hausverwalter
Schlagworte
Außerordentliche fristlose Kündigung bei Angriff auf Hausverwalter; Gewaltanwendung; Tätlichkeit; unzumutbares Mietverhältnis; Vertragspflichtverletzung; Störung des Hausfriedens
Leitsatz
Tätlichkeiten und Gewaltanwendung gegenüber Beauftragten des Vermieters berechtigen auch ohne Abmahnung zur fristlosen Kündigung.
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