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Urteil Anwendung Haustürwiderrufsgesetz auf Mietverträge
Schlagworte
Anwendung Haustürwiderrufsgesetz auf Mietverträge; konkludente Umstellung von Brutto- auf Nettomiete zuzüglich Vorauszahlungen
Leitsätze
1. Das Haustürwiderrufsgesetz findet auch auf Mietverträge Anwendung. 2. Haben die Mietvertragsparteien über mehrere Jahre eine Abrechnung über Vorschüsse praktiziert, so liegt darin die konkludente Änderung des Mietvertrages dahingehend, daß auch künftig Vorschüsse zu zahlen sind.
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