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Urteil Antrag
Schlagworte
Antrag; zuständige Behörde; Anmeldefrist; Ausschlussfrist
Leitsatz
Ein Anspruch ist gemäß § 30 Abs. 1 Sätze 1 und 5 VermG auch dann bei der zuständigen Behörde geltend gemacht worden, wenn er bei einer nach § 2 Abs. 2 der Anmeldeverordnung zuständigen Behörde angemeldet worden ist. Hieran ändert es nichts, wenn die Anmeldung nach Ablauf der in der Anmeldeverordnung bestimmten Frist, aber innerhalb der Frist des § 30 a Abs. 1 Satz 1 VermG vorgenommen worden ist.
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