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Urteil Anmeldung


Schlagworte

Anmeldung; vollmachtlose Anmeldung; vollmachtloser Vertreter; Genehmigung durch Berechtigten

Leitsatz

Hat ein vollmachtloser Vertreter einen vermögensrechtlichen Rückübertragungsanspruch angemeldet, und hat der Berechtigte vor Ablauf der Ausschlußfrist des § 30 a Abs. 1 Satz 1 VermG diese Anmeldung gegenüber dem vollmachtlosen Vertreter genehmigt, bürdet eine Aufforderung des Vermögensamtes nach § 180 Satz 2, § 177 Abs. 2 Satz 1 BGB, sich zur Genehmigung der vollmachtlosen Anmeldung zu erklären, dem Berechtigten die Obliegenheit auf, die schon erteilte Genehmigung gegenüber dem Vermögensamt zu bestätigen.

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