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Urteil Anfechtungsbefugnis
Schlagworte
Anfechtungsbefugnis; Aufwendungsfestsetzung; Gemeinde als Ausgangsbehörde
Leitsatz
Eine Gemeinde, die im eigenen oder im übertragenen Wirkungskreis Ausgangsbehörde war, ist befugt (§ 42 Abs. 2 VwGO), einen Bescheid anzufechten, mit dem der Betrag der von ihr gemäß § 80 Abs. 3 Satz 1 VwVfG zu erstattenden Aufwendungen festgesetzt wird.
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