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Urteil Ablösebetrag bei Rückübertragung nur eines von mehreren belasteten Grundstücken
Schlagworte
Ablösebetrag bei Rückübertragung nur eines von mehreren belasteten Grundstücken
Leitsatz
Wenn nur eines von mehreren früher mit einem dinglichen Recht belasteten Grundstücken zurückübertragen wird, ist der Ablösebetrag für das untergegangene dingliche Recht gemäß § 3 Abs. 3 Satz 1 der Hypothekenablöseverordnung regelmäßig nach den Verkehrswerten der Grundstücke zu kürzen.
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