Urteil Verjährung, Aufwendungsersatzanspruch für Abriss einer auf mehreren Grundstücken stehenden Brücke einer stillgelegten Eisenbahn
Schlagworte
Verjährung, Aufwendungsersatzanspruch für Abriss einer auf mehreren Grundstücken stehenden Brücke einer stillgelegten Eisenbahn
Leitsätze
a) Ansprüche aus § 670 BGB auf Ersatz von Aufwendungen, die im Rahmen einer mehraktigen Geschäftsbesorgung in aufeinanderfolgenden Jahren getätigt worden sind, entstehen sukzessive und verjähren nach § 199 Abs. 1 Nr. 1 BGB nacheinander (Fortführung von Senat, Urteile vom 21. Oktober 1999 - III ZR 319/98, BGHZ 143, 9 und vom 22. Januar 2001 - III ZR 168/00, BeckRS 2001, 30163582).
b) Ein feststellungsfähiges Rechtsverhältnis besteht nur wegen der in der Vergangenheit liegenden Aufwendungen, die der Geschäftsführer bereits getätigt hat (Anschluss an RGZ 84, 390).
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