Urteil Keine nachwirkende Pflicht des ausgeschiedenen Verwalters zur Änderung der Abrechnung
Schlagworte
Keine nachwirkende Pflicht des ausgeschiedenen Verwalters zur Änderung der Abrechnung
Leitsätze
1. Die Pflicht zur Aufstellung der Rechenwerke und zur Korrektur bereits erstellter Jahresabrechnungen trifft mit Inkrafttreten des WEMoG stets die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer, vertreten durch den aktuellen Verwalter.
2. Sofern im Verwaltervertrag zur Erstellung von Jahresabrechnungen keine gesonderte Regelung getroffen wurde, schuldet der ausgeschiedene Verwalter aus dem Verwaltervertrag, der als Geschäftsbesorgungsvertrag zu qualifizieren ist, nachwirkend nur eine Rechenschaftslegung, aber keine Nachbesserung, sondern allenfalls eine ergänzende Auskunft.
3. Die Rechtsprechung des BGH zum alten Recht, wonach die Verpflichtung zur Erstellung der Jahresabrechnung bei einem Verwalterwechsel nicht auf den neuen Verwalter überging, sondern eine nachwirkende Pflicht des ausgeschiedenen Verwalters darstellte, ist nach Inkrafttreten des WEMoG nicht mehr anwendbar. (Leitsätze der Redaktion)
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